| Satzung der Gesellschaft für Ethnographie |
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(in der Fassung seit 2001)
§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft führt den Namen Gesellschaft für Ethnographie e. V. (GfE). Sie ist unter dieser Bezeichnung im Vereinsregister eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. 2. Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
§ 2 Zweck und Aufgaben der Gesellschaft 1. Die GfE ist eine wissenschaftliche Vereinigung mit dem Ziel, die Ethnographie (Volks- und Völkerkunde) in Forschung, Lehre und gesellschaftlicher Praxis auszubauen und weiterzuentwickeln. 2. Die GfE versteht sich als berufsständische Vereinigung mit interdisziplinärer Offenheit. 3. Sie dient der fach- und sachbezogenen Diskussion der Forschungsfelder und -ergebnisse ihrer Mitglieder. 4. Die Gesellschaft initiiert und fördert internationale Wissenschaftskontakte und unterstützt die interdisziplinäre Zusammenarbeit. 5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltungen von wissenschaftlichen Tagungen, die Förderung von Forschungsvorhaben, die den fachlichen Interessen der Ethnographie dienen, und die Organisation von Begegnungen unter den Fachkollegen. Die GfE unterstützt und leistet Öffentlichkeitsarbeit im Fachinteresse.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Ordentliche Mitglieder der GfE können natürliche und juristische Personen, Gesellschaften, Verbände, Körperschaften, Anstalten und wirtschaftliche Unternehmen werden, die sich zu den Zielen der Gesellschaft bekennen, die die Satzung anerkennen bzw. auf ethnographischem Gebiet oder in angrenzenden, Disziplinen tätig sind. 2. Über Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand der Gesellschaft. In Zweifelsfällen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. 3. Zu Ehrenmitgliedern der Gesellschaft können Persönlichkeiten ernannt werden, die der Vorstand vorschlagen und die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigen muss. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds bzw. bei Auflösung oder Übernahme der Gesellschaft. 2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss mit einer Frist von 3 Monaten gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. 3. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck der Gesellschaft gröblichst zuwiderhandelt oder sich mit der Beitragszahlung 2 Jahre im Rückstand befindet. Über die Endgültigkeit des Ausschlusses entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 5 Rechte der Mitglieder 1. Den Mitgliedern der GfE stehen die Veranstaltungen der Gesellschaft offen. 2. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu richten. 3. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
§ 6 Die finanziellen Mittel der Gesellschaft 1. Die Finanzmittel setzen sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und anderen Zuwendungen zusammen. Über die Annahme von Spenden entscheidet der Vorstand. 2. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres zu entrichten. Die Mindesthöhe wird von der Mitgliederversammlung gestaffelt nach Einkommen bzw. nach natürlichen und juristischen Personen festgelegt. 3. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Dies gilt auch für etwaige Überschüsse. 4. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Er ist darüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. 5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Aufbau der Gesellschaft 1. Die GfE gliedert sich in die Sektionen Völkerkunde und Volkskunde, einschließlich einer Subsektion sorbische Volkskunde. 2. Organe der Gesellschaft sind: a) die Mitgliederversammlung, b) die Sektionsvorstände, c) der (Gesamt-)Vorstand, d) die/der Vorsitzende.
§ 8 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem 2. Kalendejahr statt. Sie wird von dem/der Vorsitzenden der GfE einberufen und geleitet. 2. Die Einladung erfolgt sechs Wochen vor dem Zusammentritt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. 3. Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus in gleicher Form einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder oder der Gesamt-Vorstand dies schriftlich unter Angabe der . gewünschten Tagesordnung beantragen (außerordentliche Mitgliederversammlung). 4. In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Vorstand den Tätigkeitsbericht über die 2 abgelaufenen Geschäftsjahre (Kalendejahre) vor. 5. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere: a) die Wahl der/des Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder, b) die Beschlussfassung über den Geschäftsbericht, c) die Entlastung des Vorstandes, d) die Festsetzung des Mindestbeitrages, e) die Wahl von Rechungsprüfern, f) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, g) die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft. 6. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und allen Mitgliedern übersandt wird.
§ 9 Die Sektions-Vorstände 1. Die Vorstände der Sektion Volkskunde und der Sektion Völkerkunde bestehen aus bis zu vier Mitgliedern. 2. Die Sektionsvorstände organisieren ihre Zusammensetzung und die Arbeit ihrer Sektionen eigenverantwortlich im Sinne der gemeinsamen Kooperation.
§ 10 Der Gesamt-Vorstand 1. Der Gesamt-Vorstand der GfE besteht aus bis zu 10 Mitgliedern, aus der/dem Vorsitzenden, allen Mitgliedern der zwei Sektionsvorstände der Sektionen Völker- und Volkskunde und dem/der Schatzmeister/in. Der Gesamt-Vorstand benennt aus seiner Mitte den/die Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden. 2. Die Vorstandswahlen erfolgen alle vier Jahre, Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen. 3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen Er muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn 60% der Mitglieder dies verlangen. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 60% seiner Mitglieder anwesend sind. 5. Der Vorstand leitet die Gesellschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegen insbesondere: a) die Erstellung der Jahresrechnung der Gesellschaft, b) die jährliche Erarbeitung eines Tätigkeitsberichtes, c) die Beschlussfassung. 6. Zum Vorstand gemäß § 26 BGB gehören der Vorsitzende und mindestens ein Stellvertreter. Jedes Vorstandsmitglied vertritt allein. 7. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Geschäftsführung im einzelnen geregelt ist.
§ 11 Wahlen und Beschlüsse 1. Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Die Vorschläge werden von den Mitgliedern der Mitgliederversammlung eingebracht. Die Mitgliederversammlung wählt den gesamten Vorstand. Nach den vorgegebenen Quoten bilden die Gewählten gleichzeitig die Sektions-Vorstände. Die Vorsitzenden der Sektionen werden von den Sektions-Vorständen gewählt. 2. Bei Wahlen müssen mehr als die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder der GfE anwesend sein. Andernfalls wird die Wahl verschoben und muss innerhalb von 24 Stunden erneut durchgeführt werden. Danach genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 12 Rechnungsprüfung 1. Die Rechnungen der 2 Geschäftsjahre werden durch 2 Rechnungsprüfer geprüft, die von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Geschäftsjahre gewählt werden. 2. Die Rechnungsprüfung erfolgt am Ende jedes Geschäftsjahres. Sie kann außerdem durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 13 Innerhalb der Gesellschaft bzw. der Sektionen sollten ständige oder zeitweilige, vor allem sektionsübergreifende Arbeits- und Projektgruppen gebildet werden. Von der Gründung und den Arbeitsvorhaben ist sowohl dem Vorstand der GfE als auch den Mitgliedern Kenntnis zu geben.
§ 14 Auflösung der Gesellschaft 1. Die Auflösung der GfE erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder der GfE erschienen sind. Ist dies nicht der Fall, so muss eine neue Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.. Für den Beschluss selbst ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den „Verein der Freunde des Museums für Volkskunde e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung der GfE e. V. am 21.4.1990 angenommen und auf den ordentlichen Mitgliederversammlungen am 21.9.1996 und 26.9.1998, auf den außerordentlichen Mitgliederversammlungen am 10.6.1995, 13.3.1999 und 13.10.2001 modifiziert. |
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